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Menschen, die Pflege benötigen, haben sehr oft den Wunsch in den eigenen vier Wänden und im gewohnten Umfeld zu bleiben. Sie wünschen sich eine Alltagshilfe an Ihrer Seite, die sie fürsorglich im Alltag begleitet und bei den unterschiedlichsten Aufgaben unterstützt.
Wir von Safe Care HL wissen, dass die Bedürfnisse unterschiedlich sind und bieten genau aus diesem Grund eine individuelle Alltagsbetreuung an. Durch die Entscheidung für eine maßgeschneiderte Hilfe und Betreuung erhalten Sie eine perfekt auf Sie und Ihre Bedürfnisse abgestimmte Betreuung.
Unsere liebevollen und verständnisvollen Betreuungskräfte kümmern sich mit Freude um Sie und Ihre Angehörigen. Vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Beratungsgespräch, um uns kennenzulernen.
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Wenn Sie Pflegegrad 2.3.4 oder 5 haben, seit mehr als sechs Monaten von einer privaten Person gepflegt werden und diese Person zeitweise verhindert ist, erhalten Sie Verhinderungspflege ( 39 SGB XI).
Diese Leistung wird von der Pflegekasse mit 1.612 Euro pro Kalenderjahr bezuschusst. Zudem kann die Hälfte des Kurzzeitpflegebudgets für die Verhinderungspflege genutzt werden. So stehen Ihnen bis zu 2.418 Euro pro Jahr für die Leistung zur Verfügung
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Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (bzw. der Entlastungsbetrag) sind eine finanzielle Hilfe seitens der Pflegekasse, welche sich an alle Pflegebedürftigen richtet und die zusätzlich zu den herkömmlichen Leistungen gezahlt wird. Diese unter § 45b SGB XI festgelegte Hilfe dient dazu, konkrete Aufwendungen, die Pflegebedürftigen bzw. Angehörigen im Zusammenhang mit gewissen Aktivitäten bzw. Leistungen entstehen, zu decken.
Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind nach §45 SGB XI eine Pflegesachleistung. Dabei handelt es sich um zweckgebundene Leistung. Das heißt, sie werden nur ausgezahlt, wenn sie für einen konkreten Zweck verwendet werden.
(1) Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr; § 34 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Die Aufwendungen der Pflegekasse können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1 612 Euro belaufen, wenn die Ersatzpflege durch andere Pflegepersonen sichergestellt wird als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
(2) Der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu 2 418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet.
(3) Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu sechs Wochen nicht überschreiten. Wird die Ersatzpflege von den in Satz 1 genannten Personen erwerbsmäßig ausgeübt, können sich die Aufwendungen der Pflegekasse abweichend von Satz 1 auf den Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 belaufen; Absatz 2 findet Anwendung. Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 1 und 3 dürfen zusammen den Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 nicht übersteigen; Absatz 2 findet Anwendung.
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